Satzung des Sozialwerk Milchkanne im Bürgerverein Oldenfelde e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz


Der auf Initiative des Bürgerverein Oldenfelde e.V. gegründete Verein führt den Namen           

 

 

„Sozialwerk Milchkanne im Bürgerverein Oldenfelde e.V.“

 

 

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

  

§ 2

 

Zweck und Mittelverwendung

 

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich, mittelbar und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 (2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  (3)   

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen mit dem Bürgerverein Oldenfelde, wie beispielsweise Kinderfeste und Laternenumzüge im Ortsteil Oldenfelde, Verkehrsunterricht z.B. durch Puppenbühnen oder auf Übungsplätzen.

 

  1. Zweck der Körperschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Alten- und Jugendhilfe, sowie zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie  beispielsweise die Schule Kamminer Straße, das Jugendtreff in der Greifenberger Straße, das Pflegeheim in der August - Krogmann - Straße und Sportvereine. 

 

 (4)  Der Verein realisiert diese Zwecke über Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

 (5)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins..

 

 (6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 § 3

 

Geschäftsjahr

 

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

 (2)  Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

 (3)  Eine zu begründende Ablehnung des Antrags erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung.

 

 (4)  Die Mitgliedschaft endet

 a)    durch Austritt aus dem Verein

 b)    durch Streichung von der Mitgliederliste

 c)    durch Ausschluss aus dem Verein

 d)    mit dem Tode des Mitglieds.

 

 (5)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

 

 (6)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das Mitglied wird darüber schriftlich informiert.

 

 (7)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich  vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

      Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung zu.  Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.

 

 

 § 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; dieser ist zum 01.01. jeden Jahres fällig.

 

Die Höhe wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Jahreshauptversammlung

 

 (1)  In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; eine Bevollmächtigung Dritter zur Abgabe der Stimme ist nicht zulässig.

 

 (2)  Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

 a)    Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.

 

b)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung desselben.

 

c)    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

 

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

e)    Wahl von zwei Revisoren für jeweils zwei Jahre und deren Entlastung.

 

f)     Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung einer Aufnahme und Berufung bei Vereinsausschluss.

 

g)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

 (3)  Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung eingeladen.

 

 (4)  Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins, im Vertretungsfall ein anderes Vorstandsmitglied; dieser bestimmt den Protokollführer und die Art der Abstimmungen.

 

 (5)  Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 (6)  Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 (7)  Für die Dauer der Wahlhandlungen kann die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen werden. Dieser kann bis zu zwei Wahlhelfer bestimmen.

 

 (8)  Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll enthält außerdem Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse sowie die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

 

 

§ 7

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

 (1)  Der Vorstand besteht aus:
   der/dem 1. Vorsitzenden,
   der/dem 2. Vorsitzenden,
   der/dem Schatzmeister/-in,
   der/dem Schriftführer/-in
   drei oder mehr Beisitzer/-innen.

Der/die 2. Vorsitzende nimmt im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden wahr.
Dem Vorstand sollten mindestens drei Mitglieder des Vorstandes des Bürgervereins Oldenfelde angehören.

 

 (2)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/-in und der/dem Schriftführer/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei mindestens zu zweit eine Vertretungsberechtigung besteht.

 

 (3)  Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzuberufen, bestehend aus mindestens drei Personen, die nicht selbst Vorstandsmitglieder des Vereins sind. Dieser Beirat soll beratend projektbezogene Arbeit unterstützen.

 

 (4)  Alle Vorstandsmitglieder im Sozialwerk Milchkanne müssen Mitglieder im Bürgerverein Oldenfelde e.V. sein und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 (5)  Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand in seinem Amte, bis er in seiner Gesamtheit neu gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, die Position mit einem Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

 

 (6)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

Verwendung der Mittel gemäß  § 2

 

Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung

 

Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung

 

Verwaltung des Vereinsvermögens

 

Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr und Erstellung eines  Jahresberichts

 

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

 (7)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden zusammen mit einer Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

 

 (8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 (9)  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 

 (10)   Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können in besonderen Situationen Beschlüsse auch ohne Sitzung auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden.

 

 (11)   Mitteilungen des Vereins veröffentlicht der Vorstand im Vereinsorgan des Bürgervereins Oldenfelde e.V.

 

 

§ 9

 

Rechnungsprüfung

 

 (1)  Für die Kassen- und Rechnungsprüfung sind zwei Revisoren zuständig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alljährlich hat ein Revisor auszuscheiden, so dass in jedem Geschäftsjahr ein Revisor neu gewählt wird. Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung von einem Jahr möglich.

 (2)  Die Revisoren sind verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen, über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht zu erstellen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 10

 

Auflösung des Vereins

 

 (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 Absatz 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 (2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 (3)  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 (4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftiger Personen in Oldenfelde verwenden darf.

 

 

§ 11

 

Datenschutz im Verein

 

Der Datenschutz im Sozialwerk Milchwerk im Bürgerverein Oldenfelde e.V. regelt sich nach der aktuellsten EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem aktuellsten Stand des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit dem aktuellsten Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit im Verein sind in einem Merkblatt detailliert beschrieben, welches bei Beginn der Mitgliedschaft überreicht und auf der Internetseite des Bürgervereins Oldenfelde hinterlegt wird.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. August 2013 verabschiedet und in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 19. März 2014 in § 2 Absatz 6 bestätigt.

 

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 18. März 2015 wurden Ergänzungen zur Satzung beschlossen.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 16. März 2016  

 

Die Satzung wurde in der Jahreshautversammlung am 20. März 2019 in § 11 Datenschutz im Verein wegen der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

 

 

Merkblatt gem. § 11 (Datenschutz) der Satzung vom 18.3.2015

In der Fassung vom 16.3.2016

Datenschutzerklärung

 

1)

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein „ Sozialwerk Milchkanne im Bürgerverein Oldenfelde e.V.“ (SW MiKa) Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Vereinseintritt - und Vereinsaustritt, Bankverbindung, Mitgliedsbeitrag sowie Spendenbeträge in Euro des Beitretenden auf.. Des Weiteren werden die *Telefonnummer, *Handynummer, *E-Mail-Adresse aufgenommen.

 

Diese so erlangten personenbezogenen Daten seiner Mitglieder  werden unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, in dem vereinseigenen EDV-System und in dem EDV- Systemen des Vertragspartners < Netxp. GmbH > gespeichert und verarbeitet. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer / Mandatsnummer zugeordnet.

 

2)

NETXP GmbH ist im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) nach Weisung des BVOs tätig; sie ist im Verhältnis zum Verein datenschutzrechtlich nicht als Dritte anzusehen, sondern ein Teil des Vereins SW MiKa. Die dort vorgenommene Datenverarbeitung und/oder Nutzung und/oder Speicherung ist somit dem SW MiKa zuzurechnen. Die Einzelheiten,  insbesondere die Festlegung welche Daten für welche Zwecke verarbeitet und/oder genutzt und/oder gespeichert werden dürfen, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Bundesdatenschutzgesetz, sind in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.

 

3)

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem SW MiKa grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

4)

Nur Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten.

 

Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

5)

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen in den Schaukästen des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder auf der vereinseigenen Internetseite (Homepage) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

 

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Schaukästen und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder auf der vereinseigenen Internetseite.

 

6)

Das SW MiKa informiert die örtliche Presse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite (Homepage) des BVOs veröffentlicht.

 

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung zu einer  Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.

 

Die personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage des BVOs entfernt.

 

7)

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

 

Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

8)

Bei Austritt werden die oben unter  1) genannten Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

9)

Sollte eine Bestimmung dieser Datenschutzerklärung  unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Erklärungen davon nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Erklärung eine dieser Erklärungen  möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

10)

Schlussbemerkung:

 

Diese Datenschutzerklärung basiert auf der Grundlage des BDSGs sowie auf der Grundlage der vertraglichen Regelung zwischen dem SW MiKa und NETXP GmbH.

 

Die Datenschutzerklärung ist kein Bestandteil der Satzung des Vereins SW MiKa.

 

 

 

Unterschrift vom Vorstand

 

 

 

Zustimmung der Mitgliederversammlung

 

Datenschutzerklärung zur Satzung MiKa.pd
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