Satzung des

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Mittelverwendung

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

§ 6 Beiträge / Aufnahmegebühr / Oldenfelder Blatt

§ 7 Jahreshauptversammlung

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Haftung

§ 11 Rechnungsprüfung

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Datenschutz

. 9

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein, hervorgegangen aus der Oldenfelder Interessengemeinschaft von 1924 Hamburg Rahlstedt e.V., führt den Namen

 
"Bürgerverein Oldenfelde e.V."


Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

 

§ 2 Zweck und Mittelverwendung

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der

 

Abgabenordnung. Er setzt sich für die sozialen Belange der Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Rahlstedt-Oldenfelde ein.

 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)    Zweck des Vereins ist die Förderung von:

 

a)      Jugend- u. Altenhilfe,

 

b)      Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,

 

c)      Naturschutz und Landschaftspflege,

 

d)      Erziehung.

 

(4)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

zu a) Engagement in Oldenfelder Jugendeinrichtungen und Kindergärten.
So wird z. B. die Jugendeinrichtung "Greifenberger Straße" sowohl finanziell wie auch durch Fürsorge unterstützt. Es wird jährlich ein Kinderfest durchgeführt. Die Altenhilfe beinhaltet z. B. die Weihnachtspäckchen-Aktion im Altenheim und die Geburtstagsgruß-Aktion alleinlebender alter Menschen, aber auch Trauerbekundungen für alte Menschen, die einen nahestehenden Menschen verloren haben.

zu b) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 Abgaben Ordnung soll je nach Bedürftigkeit entweder finanziell oder materiell erfolgen.

zu c) Die Förderung des Naturschutzes und Landschaftspflege erfolgt z. B. durch die Aktionen "Sauberes Oldenfelde“. Bei dieser regelmäßig durchgeführten Aktion, steht insbesondere die Säuberung verschiedener öffentlicher (Grün-) Flächen im Vordergrund.

 

zu d)   Zur Förderung von Erziehung wird auf Punkt (4 a) verwiesen.

 

(5)    Der Verein realisiert diese Zwecke über Mitgliederbeiträge und Spenden.

 

(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke i. S. v. Abs. 2 werden auch Mittel an andere steuerbegünstigte juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, die die gleichen Zwecke wie der Bürgerverein Oldenfelde verfolgen.

 

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht.

 

(2)   Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist eine vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Beitrittserklärung erforderlich. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.

 

(3)   Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand erfolgt schriftlich. Gegen die begründete Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde wird in der nächsten Jahreshauptversammlung entschieden.

 

(4)   Die Mitgliedschaft endet

 

a)     durch Austritt aus dem Verein

 

b)     durch Streichung von der Mitgliederliste

 

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

 

d)     mit dem Tode des Mitgliedes

 

(5)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages sechs Monate im Rückstand ist. Das Mitglied wird hierüber mit einfachem Brief informiert.

 

(7)   Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen

 

a)     bei unehrenhaftem Verhalten in und außerhalb des Vereins

 

b)     bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen

 

c)      bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Anhörung vor dem Vorstand zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.

 

 § 5 Ehrenmitgliedschaft

 

   (1)  Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder sich in anderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(2)  Aufgrund herausragender Leistungen im Verein können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verdiente Vorsitzende zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Im Einvernehmen und Auftrag des Vorstandes vertritt der/die. Ehrenvorsitzende den Verein bei repräsentativen Anlässen oder in sonstiger Weise.

 

(3)  Vorschläge (Anträge) für eine Ehrenmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Beschlussfassung vom Vorstand beurkundet.

 

(4)  Das Ehrenmitglied genießt die sich aus der Satzung ergebenden besonderen Rechte.

 

 

§ 6 Beiträge / Aufnahmegebühr / Oldenfelder Blatt

 

(1)   Bei schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

 

(2)   Bei den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. des Kalenderjahres fällig.

 

(3)   Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

(4)   Über eine Stundung der Beiträge entscheidet der Vorstand.

 

(5)   Ehrenmitglieder sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

 

(6)   Beiträge sind bis zum Ende des Jahres zu zahlen, in dem die in § 4 Abs. 4 Buchstabe a) – d) genannten Ereignisse eintreten.

 

(7)   Die Ehren-/Mitgliedschaft berechtigt zum direkten Bezug des Oldenfelder Blattes.

 

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

 

   (1)   Die Jahreshauptversammlung, im Nachfolgenden JHV genannt, ist die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Die JHV soll im 1. Kalendervierteljahr stattfinden.

   (2)   In der JHV hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung Dritter oder von Vereinsmitgliedern zur Abgabe der Stimme ist nicht zulässig. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die JHV beschlussfähig.

 

   (3)   Die JHV ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Ausschüsse

 

b)    Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Revisoren

 

c)    Aussprache zu Pkt. a) + b)

 

d)    Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Revisoren

 

e)    Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

 

f)     Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

 

g)    Wahl von mindestens drei aber höchstens sechs Beisitzern

 

h)    Wahl der Revisoren

 

i)      Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme

 

j)      Entscheidung über die Berufung bei Vereinsausschlüssen

 

k)    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

 

l)      Beschlussfassung über den neuen Wortlaut bei Satzungsänderungen

 

(4)   Die JHV wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einberufen.

 

(5)   Versammlungsleiter ist die/der Vorsitzende des Vereins, im Vertretungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Sie/Er bestimmt den Protokollführer - dieses ist in der Regel der/die Schriftführer/in - und die Art von Abstimmungen.

 

(6)   Anträge von Mitgliedern müssen beim Vorstand eine Woche vor der Versammlung eingegangen sein. Anträge von Mitgliedern, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, werden am Schluss der Versammlung erörtert. Die Antragsannahme erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

(7)   Bei der Beschlussfassung und den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(8)   Bei Wahlen hat der Vorstand das Vorschlagsrecht für Kandidaten. Aus den Kreisen der Versammlung können weitere Kandidaten benannt werden.Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. Bei Stimmengleichheit gelten Vorschläge als abgelehnt. Die Wahl ist dann zwischen den beiden Kandidaten zu wiederholen, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(9)   Für die Dauer der Wahlhandlungen kann die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen werden. Dieser bestimmt höchstens zwei Wahlhelfer.

 

(10)    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(11)    Jede beschlossene Satzungsänderung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

 

(12)   Die Beschlüsse der JHV sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll enthält außerdem Ort u. Zeit d. Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse sowie die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers; ggf. des Wahlleiters bzw. der Wahlhelfer.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 7 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 12 der Satzung sind analog anzuwenden.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus:

 

a)    der/dem 1. Vorsitzenden,

 

b)    der/dem 2. Vorsitzenden,

 

c)    der/dem 1. Schatzmeister/in,

 

d)    der/dem 2. Schatzmeister/in,

 

e)    der/dem 1. Schriftführer/in,

 

f)     der/dem 2. Schriftführer/in,

 

g)    der/dem Chefredakteur/in der Vereinszeitung,

 

h)    mindestens drei Beisitzer/innen.

 

 

Alle zweiten Funktionsvertreter übernehmen im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten der 1. Funktion.

 

 

(2)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Schatzmeister/in und dem/der 1.Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei mindestens zu zweit eine Vertretungsberechtigung besteht.

   (3)  Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Bürgervereins Oldenfelde e.V. sein und werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 

         a)    Das Ehrenamt endet mit dem Ende der Mitgliedschaft (§ 4 d. Satzung).

 

b)    Die Vorstandstätigkeit beginnt und endet grundsätzlich mit dem Wahltag.

   (4)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, die Position mit einem anderen Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
 

   (5)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die JHV oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zuständig ist. Dazu gehören, soweit nicht bereits in der Satzung bestimmt:
 

          a)     Verwendung der Mittel gem. § 2 der Satzung

 

b)     Ausführung der Beschlüsse der JHV und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

 

c)      Verwaltung des Vereinsvermögens

 

d)     die Geschäftsleitung

 

e)     schriftliche Protokollierung der JHV und der außerordentlichen

 

a.      Mitgliederversammlungen

 

f)       Bildung und Aufhebung von Ausschüssen

 

 (6)   Die/Der Vorsitzende beruft regelmäßig einmal im Monat unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche eine Vorstandssitzung ein. Die/Der Vorsitzende kann Sondersitzungen einberufen, so oft die Lage der Geschäfte oder die Belange des Vereins dieses erfordern, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dieses beantragen oder Beschlussunfähigkeit vorgelegen hat.  

 

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und - je nach gewählter Anzahl - die Mehrheit oder Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei

 

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(8)  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer - in der Regel der/die Schriftführer/in - und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 

(9)  Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können in besonderen Situationen Beschlüsse auch ohne Sitzung auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden.

 

(10)  Der/Die Schatzmeister/in

 

a)    führt die Kasse

 

b)    führt die erforderlichen Bücher (z. B. Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben)

 

c)    führt eine Bestandsliste über alle für den Verein angeschafften

 

Gebrauchsgegenstände

 

d)    bereitet den Jahresabschluss vor (§ 3 d. Satzung)

 

e)    legt den Jahresabschluss der JHV vor und erläutert ihn dort

 

f)     sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge

 

g)    mahnt säumige Mitglieder und unterrichtet den Vorstand, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

 

 

 (11)   Der/Die Schatzmeister/in ist nur mit Zustimmung der/des Vorsitzenden befugt, Zahlungen für den Verein vorzunehmen. Auszahlungen sind zu belegen. Die Belege sind vom Vorsitzenden im Vieraugenprinzip abzuzeichnen.

 (12)   Zur Durchführung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand jederzeit Ausschüsse beauftragen. Mitglieder in den Ausschüssen können nur Vereinsmitglieder sein, die vom Vorstand eingesetzt werden. Der Vorstand ist den Ausschüssen gegenüber weisungsbefugt bzw. löst die Ausschüsse auf, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht gewährleistet ist. Die Ausschüsse bedürfen zur Vornahme selbständiger Handlungen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes. Ausschusssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Ausschüsse haben über ihre Arbeit, Verhandlungen etc. dem Vorstand regelmäßig und ggf. der JHV oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 (13)   Mitteilungen des Vereins veröffentlicht der Vorstand im "Oldenfelder Blatt". Der Chefredakteur der Vereinszeitschrift muss Mitglied des Vorstandes sein.

 

 § 10 Haftung

 

Der Verein ist nur für den Schaden verantwortlich, den ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand berufener oder beauftragter Vertreter des Vereines durch eine in Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

Für die Kassen- u. Rechnungsprüfung sind zwei Revisoren zuständig.

 

Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alljährlich hat ein Revisor auszuscheiden, so dass in jedem Geschäftsjahr ein Revisor neu gewählt wird. Wiederwahl nach einer Unterbrechung von einem Jahr ist möglich.

 

Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird mindestens kalenderhalbjährlich durch die Revisoren vorgenommen.

 

Die Revisoren haben die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht zu erstellen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt bei 3/4 Stimmenmehrheit.

 

 (2)   Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist nach einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

 (3)   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 (4)   Die vorstehenden Vorschriftengelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 (5)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 (3) genannten Zwecke. Der Vorstand erarbeitet hierzu Vorschläge. Vorschläge seitens der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten, der eine Prüfung hinsichtlich der steuerbegünstigten Zwecke durchführt.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 § 13 Datenschutz

 

Der Datenschutz im Bürgerverein Oldenfelde regelt sich nach dem aktuellsten Stand der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem aktuellsten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit dem aktuellsten Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit im Verein sind in einem Merkblatt detailliert beschrieben, welches bei Vereinsbeitritt überreicht und auf der Internetseite des Vereins hinterlegt wird.

 

 

 

§ 13 geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. März 2019

 

 

§ 2 und 12 geändert und beschlossen in der a. o. Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2023

 

 

 

Der Vorstand

 

Merkblatt gem. § 13 (Datenschutz) der Satzung vom 25.3.2015

in der Fassung vom 25.3.2015

Datenschutzerklärung

 

1)

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der „Bürgerverein Oldenfelde e.V.“  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Vereinseintritt - und Vereinsaustritt,  *Telefonnummer, *Handynummer, *E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Beitretenden auf.

 

Diese so erlangten personenbezogenen Daten seiner Mitglieder  werden unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, in dem vereinseigenen EDV-System und in dem EDV- Systemen des Vertragspartners < Netxp. GmbH > gespeichert und verarbeitet.

 

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

2)

 

NETXP GmbH ist im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach Weisung des Vereins tätig; sie ist im Verhältnis zum Verein datenschutzrechtlich nicht als Dritte anzusehen, sondern ein Teil des Vereins.

 

Die dort vorgenommene Datenverarbeitung und/oder Nutzung und/oder Speicherung ist somit dem Verein zuzurechnen. Die Einzelheiten,  insbesondere die Festlegung welche Daten für welche Zwecke verarbeitet und/oder genutzt und/oder gespeichert werden dürfen, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Bundesdatenschutzgesetz, sind in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.

 

3)

 

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

4)

 

Nur Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten.

 

Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

5)

 

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen in den Schaukästen des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder auf der vereinseigenen Internetseite (Homepage) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Schaukästen und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder der vereinseigenen Internetseite.

 

6)

 

Der Verein informiert die örtliche Presse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite (Homepage) des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung zu einer  Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

7)

 

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

8)

 

Bei Austritt werden die oben unter  1) genannten Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

9)

 

Sollte eine Bestimmung dieser Datenschutzerklärung  unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Erklärungen davon nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Erklärung eine dieser Erklärungen  möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

10)

 

Diese Datenschutzerklärung basiert auf der Grundlage des BDSGs sowie der Grundlage der vertraglichen Regelung zwischen dem BVO und NETXP GmbH.

 

Die Datenschutzerklärung ist kein Bestandteil der Satzung des BVOs.

 

 

Unterschriften vom Vorstand

 

Zustimmung der Mitgliederversammlung

 

Datenschutzerklärung zur Satzung BVO 22.
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